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BGB § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden

BGB § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden

[ Auszug: Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Ü ... ]